„Was kommt an Kosten auf mich zu?“
Die Kosten meiner Tätigkeit werden nach der Rechtsanwaltsvergütungsverordnung ( RVG) berechnet.
Die Kostenberechnung nach RVG basiert auf dem Gegenstandswert ( z.Bsp. der Wert des strittigen Gutes) sowie dem Arbeitsaufwand. Jede Tätigkeit vor und innerhalb des Verfahrens ( z.Bsp. Vertretung in der Hauptverhandlung) löst eine festgelegte Gebühr aus, so dass eine Abrechnung anhand des Verfahrensganges möglich ist. Gerne kalkuliere ich die möglichen Kosten eines Verfahrens mit Ihnen vorab. Aufgrund der unterschiedlichen möglichen Verfahrensverläufe kann diese Kalkulation nur vorläufig sein und dient Ihrer Orientierung.
„Muss ich alles sofort bezahlen?“
Die Kosten entstehen nach dem Verfahrensfortschritt, Sie zahlen also die entstehenden Kosten in mehreren Teilen.
„Zahlt das meine Rechtsschutzversicherung?“
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben besteht unter Umständen die Möglichkeit die Kosten des Verfahrens durch diese Versicherung ersetzt zu bekommen. Hierfür ist es wichtig die Deckung durch die Versicherung vorab zu prüfen, bzw. sich von dieser Versicherung eine definitive Deckungszusage zu holen. Bitte bringen sie die Versicherungsunterlagen unbedingt vollständig mit.
„Ich habe nicht die Mittel um meine Rechte durchzusetzen!“
Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein die Kosten des Verfahrens zu leisten so haben Sie unter Umständen Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Nach positiver Prüfung durch das zuständige Amtsgericht bekommen Sie einen Beratungshilfeschein, so dass ich Sie mit einem Eigenanteil von max. 10 € aussergerichtlich beraten kann.
Verspricht die gerichtliche Durchsetzung Ihres Anliegens Erfolg, so stelle ich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Hierfür fallen Kosten an, unabhängig davon ob Sie das Verfahren dann durchführen möchten oder nicht.
Wird dem von mir gestellten Prozesskostenhilfeantrag stattgegeben so erhalten Sie Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren. Vorsicht: Im Falle der Niederlage vor Gericht müssen Sie dem Verfahrensgegner die entstandenen Kosten erstatten.
„Kann ich die Kosten steuerlich absetzen?“
Ehescheidungskosten und Kosten der Scheidungsfolgeregelung können ganz oder teilweise als aussergewönliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Konsultieren Sie hierfür unbedingt einen Steuerberater der mit Ihrer finanziellen Situation vollumfänglich vertraut ist.